Geschäftsordnung

§ 1. [Zusammensetzung und Besetzung]
(1) Das Schiedsgericht der Jungen Liberalen Hessen besteht aus drei
ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
zusammen.
§ 2. [Wahl und Wählbarkeit]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts, die Beisitzer und die
Stellvertreter werden von dem Landeskongress in je einem Wahlgang für
zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wählbar sind nur Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Mitglied des
Landesschiedsgerichts kann nicht sein, wer gewähltes Mitglied des
erweiterten Landesvorstandes, eines Bezirksvorstands, Kreisvorsitzende/r
oder Rechnungsprüfer/in des Landesverbands ist. Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen außerdem nicht lohnabhängige Beschäftigte des
Landesverbands oder einer seiner Untergliederungen sein.
(3) Die/der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die erste juristische
Staatsprüfung bestanden haben; der Vorsitzende soll die Befähigung zum
Richteramt besitzen.
§ 3. [Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht]
(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden.
(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichten sie sich zur vertraulichen
Behandlung aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.
§ 4. [Vertretung bei Verhinderung oder Ausscheiden]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts wird im Falle seiner
Verhinderung durch den Beisitzer vertreten, der mit bestandener erster
juristischer Staatsprüfung dem Schiedsgericht am längsten angehört. Bei
gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.
(2) Die Beisitzer werden im Verhinderungsfalle durch die stellvertretenden
Mitglieder in der Reihenfolge entsprechend Abs.1 vertreten. Gleiches gilt für
den Fall, dass ein Beisitzender den Vorsitzenden vertritt.
(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so richtet sich die
Vertretung nach den Abs.1 und 2 bis zur Nachwahl eines Nachfolgers.
(4) Im Falle einer Befangenheit ist nach den Grundsätzen der Absätze 1-3 zu
verfahren.
§ 5. [Kosten- und Auslagenersatz]
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts erhalten für ihre Tätigkeit keine
Entschädigung. Notwendige Auslagen sowie die Reisekosten werden ihnen
auf Antrag vom Landesverband erstattet.
§ 6. [Geschäftsstelle und Aktenführung]
(1) Die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts befindet sich in der
Geschäftsstelle der Jungen Liberalen Hessen.
(2) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat eine geeignete Regelung
für die Protokollführung zu treffen.
(3) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger
Entscheidung in der Geschäftsstelle für mindestens fünf Jahre, die
Entscheidungen für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind vertraulich zu behandeln. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.
II. Verfahren
§ 7. [Zuständigkeit]
(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen
Über 1. den Ausschluss eines Mitglieds des Landesverbandes und dagegen
gerichtete Rechtsmittel;
2. die Anfechtung von Wahlen des Landesverbandes und seiner
Gliederungen;
3. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Gliederungen des
Landesverbandes untereinander oder zwischen diesen und dem
Landesverband;
4. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Landesverband oder
seinen Gliederungen und einzelnen Mitgliedern der Jungen Liberalen
Hessen;
5. sonstige Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des
Satzungsrechts des Landesverbandes.
(2) Sofern das Interesse der Jungen Liberalen Hessen in erheblichem
Umfang berührt wird, kann das Landesschiedsgericht auch rechtliche
Auseinandersetzungen schlichten, die zwischen Mitgliedern des
Landesvorstandes oder verschiedener Kreisvorstände infolge ihrer
verbandspolitischen Betätigung entstanden sind.
§ 8. [Ausschluss und Ablehnung von Schiedsgerichtsmitgliedern]
Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des
Landesschiedsgerichts gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung.
§ 9. [Verfahrensbeteiligte]
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Antragsteller,
2. der Antragsgegner,
3. Beigeladene (§ 10).
§ 10. [Beiladung Dritter]
(1) Das Landesschiedsgericht kann von Amts wegen oder auf begründeten
Antrag Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren berührt wird.
(2) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Die Beiladung
ist unanfechtbar.
§ 11. [Beistände und Verfahrensbevollmächtigte]
(1) Die Verfahrensbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens eines
Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die
Bevollmächtigung ist dem Landesschiedsgericht schriftlich nachzuweisen.
(2) Beistände und Verfahrensbeteiligte müssen grundsätzlich Mitglied der
Jungen Liberalen Hessen sein. Ausnahmen hiervon können vom
Landesschiedsgericht zugelassen werden.
§ 12. [Zustellungen]
(1) Alle Zustellungen des Landesschiedsgerichts erfolgen durch
eingeschriebenen Brief.
(2) Es wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe
zur Post erfolgt ist.
§ 13. [Antrag]
(1) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Landesverband und seine
Gliederungen sowie ihre Organe und Organteile.
(3) Anträge sind in fünffacher Ausfertigung an das Landesschiedsgericht zu
richten.
(4) Anträge sind dem Antragsgegner binnen einer Woche zuzustellen. Dem
Antragsgegner ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen
nach erfolgter Zustellung zur Sache zu äußern.
§ 14. [Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat nach Eingang der
Antragsschrift alle notwendigen Anordnungen zu treffen, damit das
Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen
werden kann.
(2) Zum Zwecke der gütlichen Einigung vor der ersten mündlichen
Verhandlung kann auf Anordnung des Vorsitzenden vor einem Mitglied des
Landesschiedsgerichts ein Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin
soll das gesamte Streitverhältnis unter den Beteiligten erörtert werden; ihre
Anträge sollen dabei festgestellt werden.
(3) Das Landesschiedsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es
ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht
gebunden.
§ 15. [Abweisung ohne mündliche Verhandlung]
(1) Ist der Antrag auf Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens
unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das
Landesschiedsgericht den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abweisen. Der Abweisungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des
Abweisungsbeschlusses mündliche Verhandlung beantragen. Bei
rechtzeitiger Antragstellung gilt der Abweisungsbeschluss als nicht
ergangen; andernfalls wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. Mit dem
Abweisungsbeschluss sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf
zu belehren.
§ 16. [Mündliche Verhandlung]
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet unbeschadet des § 15 aufgrund
mündlicher Verhandlung. Mit dem Einverständnis aller Beteiligten kann
auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese
Frist durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(4) Das Landesschiedsgericht kann auch bei Abwesenheit der Beteiligten
verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung
hinzuweisen.
(5) Das Landesschiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der
Beteiligten anordnen.
§ 17. [Öffentlichkeit]
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für alle Mitglieder der Jungen
Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann das Landesschiedsgericht auch
andere Personen zulassen.
(2) Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschließlich der zu der
Verhandlung zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der
Vorgänge verpflichtet.
(3) Das Landesschiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten dringend geboten ist.
§ 18. [Gang der mündlichen Verhandlung]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts leitet die Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder ein von ihm zum
Berichterstatter ernanntes Mitglied des Landesschiedsgerichts den
wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,
um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Nach einer Beweisaufnahme
ist den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Danach erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
geschlossen. Das Landesschiedsgericht kann die Wiedereröffnung
beschließen.
(4) Das Landesschiedsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine
gütliche Einigung hinzuwirken.
§ 19. [Beweisaufnahme]
(1) Die Beweisaufnahme findet regelmäßig in der mündlichen Verhandlung
statt.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Landesschiedsgericht kann die
Beweisaufnahme vor dem Gericht oder einem seiner Mitglieder außerhalb
der mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Protokoll über diese
Beweisaufnahme ist in der mündliche Verhandlung zu verlesen; es wird
damit Gegenstand der Verhandlung.
(3) Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind zur Aussage vor dem
Landesschiedsgericht verpflichtet, sofern ihnen kein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Nichtmitglieder sollen nur in
Ausnahmefällen gehört werden.
§ 20. [Urteil und Verhandlungsprotokoll]
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt
der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Urteil
fällt es in geheimer Beratung.
(3) Das Urteil ist schriftlich abzusetzen, zu begründen und von allen
Mitgliedern des Landesschiedsgerichts, die an ihm mitgewirkt haben, zu
unterzeichnen. Das Urteil ist den Beteiligten in Abschrift unverzüglich
zuzustellen. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Über die Verhandlung des Landesschiedsgerichts ist eine Niederschrift
anzufertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben. Die Niederschrift
ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21. [Einstweilige Anordnung]
(1) Auf Antrag kann das Landesschiedsgericht, auch schon vor Einleitung
eines Verfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen notwendig erscheint.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts
allein entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung an die Beteiligten
Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht gestellt werden.
§ 22. [Berufung]
Gegen ein Urteil des Landesschiedsgerichts ist die Berufung an das
Bundesschiedsgericht zulässig.
III. Schlussvorschriften
§ 23. [Gebühren, Kosten, Auslagen]
(1) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ist gebührenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen sind von den
Verfahrensbeteiligten grundsätzlich selbst zu tragen. Das
Landesschiedsgericht kann jedoch nach billigem Ermessen dem
Landesverband oder einer seiner Gliederungen die völlige oder teilweise
Erstattung der Auslagen auferlegen.
(3) Die Durchführung einer Beweisaufnahme kann das Landesschiedsgericht
von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
§ 24. [Generalverweisung]
Zur Ergänzung dieser Schiedsgerichtsordnung sind die Vorschriften der
Bundesschiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen, die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheit des
verbandsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
§ 25. [Inkrafttreten]
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit der Verabschiedung durch den
Landeskongress in Kraft

Satzung

I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
§ 1. Name.
Der Landesverband der Jungen Liberalen Hessen ist eine selbständige
Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
§ 2. Zweck.
(1) Die Jungen Liberalen Hessen sind die Jugendorganisation des
Landesverbandes Hessen der Freien Demokratischen Partei (FDP).
(2) Insbesondere bezweckt der Landesverband
1. die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor
allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
2. die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen
Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit,
Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit
mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem
die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und
setzen sich für deren Interessen ein.
§ 3. Mitgliedschaft.
(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr
vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied
einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen
Organisation ist.
(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollten Mitglieder der FDP sein.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband oder dem
zuständigen Kreisverband zu stellen. Über den Antrag entscheidet der
Kreisverband binnen sechs Wochen, dieses Recht kann auf den
Kreisvorstand übertragen werden. Nach dieser Frist können Interessenten
vom Landesvorstand aufgenommen werden.
(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Interessent den für die
Kommunalwahl maßgeblichen Wohnsitz hat.
(3) Der jeweils zuständige Kreisverband hat ein Einspruchsrecht.
(4) Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme
schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Ein Antrag auf Überprüfung des
Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(5) Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem
Kreisverband werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.
(6) Will ein Mitglied in den gemäß § 4 Abs. 2 zuständigen Kreisverband
wechseln, so ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn
aufzunehmen.
(7) Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen
Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.
(8) Der Kreisverband bzw. der Landesverband hat die Aufnahme
unverzüglich dem Landesverband bzw. dem Kreisverband mitzuteilen.
§ 4a. Ehrenmitgliedschaft.
(1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Personen,
die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Hessen verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Die
Rechte der Ehrenmitglieder bestimmen sich nach Absatz 3.
(3) Ehrenmitglieder haben beim Landeskongress Rede- und Antragsrecht.
Sie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der
Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu
fördern.
§ 5. Rechte und Pflichten.
(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser
Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen
Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
(3) Das passive Wahlrecht ist mit Ausnahme der Wählbarkeit zum
Landesvorstand nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die
Untergliederungen haben das Recht, für ihre Vorstände entsprechende
Regelungen zu treffen. Solange ein Mitglied der Jungen Liberalen Hessen
aufgrund seines Alters nicht Mitglied der FDP sein kann, erwachsen diesem
hieraus keine Nachteile.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem in
Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand oder gegenüber der
Landesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch
konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei
den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der
Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über
einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein
Jahr trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge
gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die
Entscheidung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluss nach § 15 Abs.4.
(6) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss
entscheidet der Landesvorstand.
§ 7. Gliederung.
(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen gliedert sich in Kreisverbände
entsprechend den Landkreisen und kreisfreien Städten. Innerhalb der
Kreisverbände können weitere Untergliederungen bestehen. Mehrere
Kreisverbände können sich zu Bezirksverbänden entsprechend den
Bezirksverbänden der FDP zusammenschließen.
(2) Mehrere Kreisverbände innerhalb eines Bezirksverbands können sich zu
einem Regionalverband zusammenschließen. Hierzu übertragen die
Kreisverbände ihr Kompetenzen auf einen Regionalverband. Notwendig ist
hierzu die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit in allen beteiligten
Kreismitgliederversammlungen. Dieser Tagungsordnungspunkt muss mit
einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung der
Beschlüsse bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Die Regionalverbände werden bei Delegiertenberechnungen,
Kreisvorsitzendenkonferenzen, etc. als ein Kreisverband gewertet.
(4) Regionalverbände trennen sich wieder in einzelne Kreisverbände auf,
sobald die Regionalmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit
beschließt. Dieser Tagesordnungspunkt muss ebenfalls mit einer Frist von
drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung des Beschlusses bedarf
der Zustimmung der Landesvorstandes.
(5) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren
Regelungen dieser Landessatzung nicht widersprechen.
(6) Die Regional-
, Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, einmal
jährlich Kreismitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der
Kreismitgliederversammlung ist es insbesondere, den Vorstand zu wählen.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Amtszeit des
Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Kreisvorstand nach Ablauf einer Frist
von sechs Monaten nach Beendigung seiner Amtszeit nicht zu einer
Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet
seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband
übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Kreisvorstandes. Er ist
verpflichtet, umgehend eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Im
Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von
zwei Wochen gewahrt werden.
(7) Abs. 6 gilt entsprechend für die Bezirksverbände.
(8) Abs. 6 gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist
übernimmt der Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des
Ortsvorstandes.
II. Organe des Landesverbandes
§ 8. Organe des Landesverbandes.
Organe des Landesverbandes sind dem Rang nach:
1. der Landeskongress und der Mitgliederentscheid
2. die Kreisvorsitzendenkonferenz,
3. der Landesvorstand.
§ 9. Der Landeskongress.
(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des
Landesverbandes. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
1a. Wahl der Ombudspersonen
2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
3. Wahl des Landesschiedsgerichts,
4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die dem Landesvorstand nicht
angehören dürfen,
5. Wahl der Mandatsprüfungskommission,
6. Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
7. Änderung der Satzung,
8. Wahl eines Datenschutzbeauftragten,
9. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
10. Verabschiedung und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
11. Auflösung des Landesverbandes.
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
13. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
(1a) Der Ablauf des Landeskongresses richtet sich nach der
Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Hessen.
(2) Der Landeskongress setzt sich aus 100 Delegierten zusammen, die von
den einzelnen Kreisverbänden gewählt werden. Jedem Kreisverband steht
ein Grundmandat zu. Die restlichen Mandate werden den Kreisverbänden im
Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zugeteilt. Die Berechnung erfolgt sechs
Wochen vor dem Landeskongress nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
(3) Die Kreisverbände wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten für ein
Jahr; das Wahlergebnis ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.
Liegt die Wahl zum Zeitpunkt des Landeskongresses mehr als 15 Monate
zurück, so haben die Delegierten kein Stimmrecht. In diesem Fall ist der
Landesvorstand verpflichtet, eine Kreismitgliederversammlung zur
Neuwahl einzuberufen. Wechselt ein Delegierter den Kreisverband, so fällt
das Mandat an den Kreisverband zurück, den er verlassen hat.
(4) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Landeskongress nicht
ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche
Ermächtigung auf einen anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten
seines Kreisverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen
Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Vertreter in der Reihenfolge der
erreichten Stimmen. Sind solche Ersatzdelegierten nicht vorhanden, tritt an
die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten
Stimmzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Delegierte und Ersatzdelegierte
können maximal zwei Stimmen wahrnehmen.
(5) Der Landeskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber
hinaus tag er auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von
mindestens einem Viertel der Delegierten, zwei Bezirksverbänden oder fünf
Kreisverbänden.
(6) Der Landeskongress wird mit einer Frist von sechs Wochen unter
Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle
Delegierten und Ersatzdelegierten einberufen; er ist beschlussfähig, wenn er
ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmen
ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Dabei bleiben die Stimmen der
Kreisverbände unberücksichtigt, die ihrer Pflicht zur Beitragsabführung
gemäß § 15 Abs.3 nicht nachkommen oder ihre Delegierten nicht
ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs.3 gewählt haben. Im Falle einer Verlegung
muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt
werden.
(7) Anträge müssen mindestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses
beim Landesverband eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen, der Landesvorstand, die
Landesarbeitskreise und die Untergliederungen.
(8) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor dem
Kongress beim Landesverband eingegangen sein. Sie müssen eine Woche vor
dem Kongress an alle Delegierten verschickt werden.
(9) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen;
Nichtmitgliedern kann das Wort erteilt werden.
(10) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung
angekündigt wurden. Nominierungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.6 können auch
ohne eine solche Ankündigung stattfinden.
(11) Satzungsänderungen und die Abberufung des Landesvorstandes oder
einzelner Landesvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der stimmberechtigten anwesenden Delegierten.
(12) Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Andere Wahlen,
Ernennungen und Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern
nicht mindestens zehn Delegierte widersprechen. Wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt, genügt zu einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines
Antrages die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9a. Digitaler Landeskongress
(1) Neben dem Landeskongress kann ein mittels alternativer Formen der
Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler
Landeskongress) einberufen werden
(2) Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von sechs Wochen unter
Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung
in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine
Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen
Delegierten eine schriftliche Einladung.
(3) Aufgaben nach § 9 (1) nimmt der digitale Landeskongress nicht wahr,
solange keine wesentlichen Gründe dafür sprechen. In diesem Fall gelten die
Einladungsfristen des ordentlichen Landeskongresses.
(4) Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und
geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses
erforderliche technische und sonstige Voraussetzungen. Hierzu gehört
insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss
von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
§ 10. Der Mitgliederentscheid
(1) Der Mitgliederentscheid kann als Entscheidungsweg zwischen den
Landeskongressen zur grundsätzlichen Positionierung des Landesverbandes
angerufen werden. Er ist dem Landeskongress gleichgestellt das oberste
Beschlussorgan des Landesverbandes.
(2) Der Mitgliederentscheid ist ausschließlich zur grundsätzlichen
inhaltlichen Positionierung des Landesverbandes sowie zur Nominierung
offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP möglich.
(3) Der Mitgliederentscheid kann auf Beschluss des Landesvorstandes und
auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des
Landesverbandes, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden unter
Vorschlag eines konkreten Beschlussvorschlags durch geheime
Briefabstimmungen, durch eine dezentrale Präsenzwahl, durch eine online-
basierte Abstimmung oder durch eine Kombination dieser drei Verfahren
durchgeführt werden. Es muss aber in den Grundsätzen einer geheimen
Briefabstimmung gleichstehen. Der Landesvorstand entscheidet über die Art
des Abstimmungsverfahrens, dabei ist darauf zu achten, dass möglichst
vielen Mitgliedern die Beteiligung ermöglicht wird.
(4) Binnen einer Woche ist der Beschlussvorschlag den Delegierten zum
Landeskongress zur Kenntnis zu geben. Binnen weiterer drei Wochen kann
jede zum Mitgliederentscheid antragsberechtigte Gruppe einen weiteren
Beschlussvorschlag einreichen. Anschließend sind alle Beschlussvorschläge
den Mitglieder in Textform mit den Wahlunterlagen zuzuleiten. Die Frist zur
Abgabe der Stimmen beträgt sechs Wochen ab dem Versand der Unterlagen
und ist zu dokumentieren. Wenn ein Mitglied keine Emaiadresse hinterlegt
hat, erfolgt an dieses Mitglied ein schriftlicher Versand.
(5) Im Vorfeld des Mitgliederentscheids sind durch den Landesvorstand
unter Einladung der Antragssteller der Anträge in allen Bezirken
Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(6) Der Beschluss des Mitgliederentscheids ist dann zu Stande gekommen
und dem Beschluss eines Landeskongresses gleich gestellt, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landesverbands gültig
abgestimmt haben und einer der Anträge mehr als die Hälfte der
abgegebenen und gültigen Stimmen erhalten hat.
(7) Das weitere Verfahren kann der Landesvorstand festlegen. Er hat
hierüber die Kreisvorsitzendenkonferenz umgehend zu informieren.
§ 11. Die Kreisvorsitzendenkonferenz.
(1) Die Kreisvorsitzendenkonferenz ist das höchste Beschlussorgan
zwischen den Landeskongressen.
(2) Die Kreisvorsitzendenkonferenz besteht aus den Kreisvorsitzenden oder
deren Vertretern.
(3) Die Kreisvorsitzendenkonferenz tagt auf Beschluss des
Landesvorstandes, auf Antrag von zwei Bezirksverbänden oder drei
Kreisverbänden.
(4) Die Kreisvorsitzendenkonferenz wird mit einer Frist von zwei Wochen
unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle
Kreisvorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der
Kreisvorsitzenden oder deren Vertreter anwesend ist.
§ 12. Der Landesvorstand.
(1) Der Landesvorstand besteht aus
1. den stimmberechtigten Landesvorstandsmitgliedern, und zwar
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche
Programmatik, Organisation und Öffentlichkeitsarbeit,
c) dem Landesschatzmeister,
d) sechs Beisitzern;
2. den nicht stimmberechtigten Mitglieder, das sind
a) der Vorsitzende oder gewählte Vertreter jedes Bezirksverbandes,
b) die Leiter der Landesarbeitskreise,
c) die dem hessischen Landesverband angehörenden
Bundesvorstandsmitglieder der Jungen Liberalen.
d) Ehrenvorsitzende.
(2) Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Landesschatzmeister
und die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die
Amtszeit endet mit Neuwahl. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre
gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Landesvorstandes vorzeitig aus, so
wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch
verbleibende Amtszeit gewählt. Scheidet der Landesschatzmeister aus
seinem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich
kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten
Landesvorstandsmitgliedern.
(4) Der gewählte Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses
aus, entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge
und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des
Landesverbandes.
(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn in Textform eingeladen
wurde und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den
Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von einem der anwesenden
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(6) Die Sitzungen des Landesvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder
der Jungen Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann der Landesvorstand
auch andere Personen zulassen oder die Öffentlichkeit wie auch die
Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes
oder eines Beteiligten geboten ist.
(7) Zur Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende, jeder der
stellvertretenden Vorsitzenden und der Landesschatzmeister ermächtigt.
Durch Beschluss des Landesvorstandes können weitere Personen ermächtigt
werden. § 15
Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
§ 12a. Die Ombudspersonen
(1) Es werden zwei Ombudspersonen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Ombudspersonen dürfen kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.
(2) Die Ombudspersonen soll als Ansprechpartner innerhalb des Verbands
für Fälle von Diskriminierung oder Konflikten unter den Mitgliedern
fungieren.
(3) Die Ombudspersonen prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung
der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den
Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu
jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Die Übersicht ist
spätestens eine Woche vor dem Landeskongress allen Mitgliedern
bekanntzumachen. Die Ombudspersonen haben Ihr Amt nach den Vorgaben
des
Code of Conduct pfichtgemäß auszufüllen. Die Ombudspersonen nehmen an
den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie können
durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen
Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
§ 12c. Ehrenvorsitz.
(1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes ein
Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das sich in besonderer Weise um die
Jungen Liberalen Hessen verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden
ernennen.
(2) Auf Ehrenvorsitzende ist § 4a Absätze 2 und 3 entsprechend anwendbar.
III. Landesarbeitskreise
§ 13. Landesarbeitskreise.
(1) Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen
oder organisatorischen Aufgaben die Bildung von Landesarbeitskreisen
sowie deren Auflösung beschließen.
(2) An die Landesarbeitskreise verwiesene Anträge werden beraten und
1. zur Beschlussfassung mit Beschlussempfehlung an den Landesvorstand
verwiesen oder
2. beim darauffolgenden Landeskongress mit dem Landesarbeitskreis als
Antragssteller eingebracht.
(2) Die Landesarbeitskreise wählen unmittelbar nach ihrer Bildung, sonst
einmal
jährlich einen Arbeitskreisleiter. Die Wahl findet auf Einladung des
Landesvorstandes statt, bei jährlichen Wahlen kurzzeitig nach der Neuwahl
des Landesvorstandes.
(3) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind bei Sitzungen der
Landesarbeitskreise teilnahme-
, rede- und stimmberechtigt. Teilnahme-
und redeberechtigt sind darüber hinaus alle Interessenten der Jungen
Liberalen Hessen.
§ 13a. Kommunale Mandatsträgerkonferenz
(1) Mindestens drei Mal pro Jahr treten alle kommunalpolitischen Mandatsträger
der Jungen Liberalen Hessen als Kommunale Mandatsträgerkonferenz
zusammen.
(2) Ziel der Konferenz ist es den Austausch zwischen den kommunalpolitisch
aktiven Mitgliedern der Jungen Liberalen zu intensivieren und zu verbessern.
Insbesondere der inhaltliche und Kompetenzaustausch wird fokussiert.
(3) Sie wählen einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus einem Vorsitz und bis
zu vier stellvertretenden Vorsitzenden.
IV. Finanzen
§ 14. Allgemeines.
Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 15. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht.
(1) Die in der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen festgelegten
Mindestmitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden erhoben. Sie sind
verpflichtet, pro Mitglied und Monat einen vom Landeskongress
festgelegten Betrag an den Landesverband abzuführen.
(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom
30. Juni und sind bis zum 31. August zu leisten.
(3) Die Stimmrechte der Kreisverbände zum Landeskongress können nur
ausgeübt werden, wenn die Kreisverbände ihrer Beitragsabführungspflicht
gegenüber dem Landesverband gemäß § 15 Abs.2 nachgekommen sind.
(4) Kommt ein Kreisverband seiner Pflicht zur Beitragsabführung auch nach
zweimaliger Mahnung durch den Landesschatzmeister nicht nach, wird die
Kassen und Beitragshoheit dieses Kreisverbandes bis zur Begleichung des
Rückstandes vom Landesschatzmeister kommissarisch ausgeübt. Der
Landesschatzmeister mahnt die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern
gemäß § 3 Beitragsordnung an. Zahlt ein Mitglied nicht, so entscheidet der
Landesvorstand über den Ausschluss.
(5) Weiteres regelt die Beitragsordnung.
(6) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Landesverbandes obliegt
gemeinsam dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung
sind beide jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.
(7) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle
Unterlagen zu gewähren.
(8) Während des jährlichen Rechenschaftsberichts gibt der Schatzmeister
Auskunft über den Stand der Geschäfte und wesentliche Vorkommnisse des
Amtsjahres. Die Delegierten haben einen individuellen
Informationsanspruch über alle Vereinsangelegenheiten. Dieser Umfasst
insbesondere das Recht auf Einsicht der Schriften und der Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Verfahrens können diese zu Beginn des Landeskongresses, vor dem
mündlichen Rechenschaftsbericht über die finanzielle Lage der Jungen
Liberalen Hessen, im Tagungsbüro unter Anwesenheit des
Landesschatzmeisters eingesehen werden. Die Vertraulichkeit über die
gewonnenen Informationen ist zu wahren.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 16. Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird vom Landeskongress gewählt. Näheres regelt die
Schiedsgerichtsordnung.
§ 17. Amtsperiode der Bundesdelegierten.
Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten zum
Bundeskongress beginnt am 1. Juli und endet in der Regel am 30. Juni jeden
Jahres. Sollte eine fristgerechte Durchführung der Neuwahl aufgrund von
höherer Gewalt nicht möglich sein, verlängert sich die Amtszeit der
gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten auf unbestimmte Zeit,
höchstens jedoch auf insgesamt zwei durchgeführte Bundeskongresse.
§ 18. Auflösung.
(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der stimmberechtigten Delegierten des Landeskongresses.
(2) Ein entsprechender Antrag muss den Delegierten und Ersatzdelegierten
sechs Wochen vor dem betreffenden Landeskongress zugegangen sein.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die
Karl-Hermann-Flach-Stiftung zur Förderung liberaler Jugendarbeit.
§ 19. Wahlen und Abstimmungen
(1) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses
geheime Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per
Onlinewahl, solange sie den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung
gleichsteht, zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist
die Onlinewahl zu nutzen.
(2) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses
offene Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per
Onlinewahl zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die
Onlinewahl zu nutzen.
(3) Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien zur Durchführung
der in Absatz 1 und 2 genannten Wahlen und Abstimmungen. Der
Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme
Durchführung digitaler Wahlen die erforderlichen technischen und
sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die
datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von
Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(4) Die Ombudsperson prüft insbesondere in Wahlen und Abstimmungen
nach Absatz 1 die Umsetzung der Verfahrensrichtlinien und die Konformität
dieser mit den nötigen technischen Rahmenbedingungen.
§ 20. Ergänzende Regelungen. Für in dieser Satzung nicht geregelte
Sachverhalte gelten in dieser Reihenfolge: die Bundessatzung der Jungen
Liberalen, die Satzung von Landes- und Bundesverband der FDP.
§ 21. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in
Kraft.

Schiedsordnung

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis at vero eros et accumsan et iusto odio dignissim qui blandit praesent luptatum zzril delenit augue duis dolore te feugait nulla facilisi. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat.

Ut wisi enim ad minim veniam, quis nostrud exerci tation ullamcorper suscipit lobortis nisl ut aliquip ex ea commodo consequat. Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis at vero eros et accumsan et iusto odio dignissim qui blandit praesent luptatum zzril delenit augue duis dolore te feugait nulla facilisi.

Nam liber tempor cum soluta nobis eleifend option congue nihil imperdiet doming id quod mazim placerat facer possim assum. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat. Ut wisi enim ad minim veniam, quis nostrud exerci tation ullamcorper suscipit lobortis nisl ut aliquip ex ea commodo consequat.

Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis.

At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, At accusam aliquyam diam diam dolore dolores duo eirmod eos erat, et nonumy sed tempor et et invidunt justo labore Stet clita ea et gubergren, kasd magna no rebum. sanctus sea sed takimata ut vero voluptua. est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat.

Consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus.

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.

Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis at vero eros et accumsan et iusto odio dignissim qui blandit praesent luptatum zzril delenit augue duis dolore te feugait nulla facilisi. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat.

Ut wisi enim ad minim veniam, quis nostrud exerci tation ullamcorper suscipit lobortis nisl ut aliquip ex ea commodo consequat. Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis at vero eros et accumsan et iusto odio dignissim qui blandit praesent luptatum zzril delenit augue duis dolore te feugait nulla facilisi.

Nam liber tempor cum soluta nobis eleifend option congue nihil imperdiet doming id quod mazim placerat facer possim assum. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat. Ut wisi enim ad minim veniam, quis nostrud exerci tation ullamcorper suscipit lobortis nisl ut aliquip ex ea commodo

New Tab

§ 1. Mitgliedsbeiträge.
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – monatlich, halb- oder ganzjährig –
ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der
Kreismitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt pro
Monat und Mitglied EUR 1,50.
(3) Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für
einzelne Mitglieder beschließen.
§ 2. Buchführung.
Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein Beitragsbuch
geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3. Mahnung.
Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen.
§ 4. Abführungsbetrag.
Der von den Kreisverbänden gemäß § 15 Abs.1 der Satzung der Jungen
Liberalen Hessen pro Mitglied und Monat an den Landesverband
abzuführende Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem vom
Landesverband pro Mitglied und Monat an den Bundesverband
abzuführenden Beitrag zzgl. 0,30 EUR pro Mitglied und Monat für
Mitgliedsbeiträge ab dem 01.01.2002. Der Gesamtbetrag pro Mitglied und
Monat ist auf volle EUR 0,05 aufzurunden.
§ 4a. Zugrunde liegender Mitgliederbestand.
(1) Der Mitgliedsbestand zum 30.Juni wird vom Landesverband festgestellt
und den Kreisverbänden mitgeteilt.
(2) Einwendungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4
Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu
erheben. Nach dieser Frist eingehende Einwände können nur in begründeten
Ausnahmefällen und auf Beschluss des Landesvorstandes Berücksichtigung
finden.
(3) Eine Änderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden
Mitgliederbestands ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der betreffende
Kreisverband nach dem Feststellungsdatum Delegiertenstimmen
wahrnimmt oder wahrgenommen hat, die auf dem beanstandeten
Mitgliederbestand basieren.
§ 5. Status der Beitragsordnung.
Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der Jungen
Liberalen Hessen.
§ 6. Inkrafttreten.
Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Bis dahin
gilt die bisherige Beitragsordnung.